Ablauf der Benutzungsschonfrist für sog. UK-Klone seit dem 1. Januar 2026 – Was Markeninhaber jetzt wissen und beachten sollten

Einleitung

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für sogenannte UK-Klone von Unionsmarken eine neue rechtliche Realität: Die bislang geltende Benutzungsschonfrist ist abgelaufen. Damit rückt für viele Markeninhaber erstmals die Frage in den Fokus, ob ihre Markenrechte im Vereinigten Königreich tatsächlich noch Bestand haben.

Der folgende Beitrag erläutert die Hintergründe, die aktuelle Rechtslage und den praktischen Handlungsbedarf für Markeninhaber.

1. Was sind UK-Klone?

Im Zuge des Brexit wurden alle zum 31. Dezember 2020 eingetragenen Unionsmarken automatisch in nationale britische Marken überführt. Diese dabei entstandenen sog. UK-Klone wurden vom UK Intellectual Property Office (UKIPO) ohne gesonderten Antrag geschaffen.

Diese Klonmarken

  • entsprechen der jeweiligen Unionsmarke in Zeichen und Waren-/ und/oder Dienstleistungsverzeichnis,
  • behalten das originäre Anmelde- und Prioritätsdatum, und
  • bestehen rechtlich selbständig neben der Unionsmarke.

Ziel war es dabei, einen nahtlosen Markenschutz im Vereinigten Königreich auch nach dem Brexit sicherzustellen.

2. Was ist die Benutzungsschonfrist?

Im Markenrecht unterliegen eingetragene, bei dem jeweiligen zuständigen Amt registrierte Marken, einer sog. Benutzungspflicht. Das bedeutet: Eine Marke muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums ernsthaft benutzt werden. Andernfalls kann sie wegen Nichtbenutzung gelöscht oder in einem Verfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.

In der Regel gilt

  • eine fünfjährige Benutzungsschonfrist ab Eintragung,
  • innerhalb dieser Frist darf die Marke auch ungenutzt bleiben,
  • nach Ablauf der Frist muss eine rechtserhaltende Benutzung nachgewiesen werden.

Die Benutzungspflicht soll sicherstellen, dass registrierte Marken nicht lediglich „auf Vorrat“ gehalten werden, sondern tatsächlich am Markt präsent sind.

3. Sonderregelung für UK-Klone nach dem Brexit

Für UK-Klone galt bisher eine besondere Übergangsregelung: Zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2025 wurde eine Benutzung der zugrunde liegenden Unionsmarke innerhalb der Europäischen Union ausnahmsweise auch für den UK-Klon anerkannt. Das bedeutete, dass keine zwingende Benutzung im Vereinigten Königreich erforderlich war, sondern eine Nutzung innerhalb der Europäischen Union vorübergehend genügte. Dies stellte eine erhebliche Erleichterung für Markeninhaber in der Übergangsphase nach dem Brexit dar. Diese Sonderregelung war jedoch zeitlich befristet.

4. Rechtslage seit dem 1. Januar 2026

Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 ist diese Übergangsphase abgelaufen. Mit dem Ablauf der Übergangsregelung gilt nun:

  • Eine rechtserhaltende Benutzung muss im Vereinigten Königreich erfolgen.
  • Eine Nutzung innerhalb der Europäischen Union ist rechtlich unbeachtlich, selbst wenn sie intensiv und langjährig ist.
  • UK-Klone, für die innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums keine ernsthafte Benutzung im UK nachgewiesen werden kann, sind seit dem 01.01.2026 löschungsreif.
  • Damit unterliegen UK-Klone nun denselben Anforderungen wie jede andere nationale britische Marke.

Das britische Markenrecht kennt – in Übereinstimmung mit dem europäischen Markenrecht – eine fünfjährige Benutzungsschonfrist. Maßgeblich ist insoweit Section 46 des Trade Marks Act 1994, die die Voraussetzungen für die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung festlegt. Danach ist eine eingetragene britische Marke löschungsreif, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Eintragung nicht ernsthaft („genuine use“) im Vereinigten Königreich benutzt worden ist.

Dies kann sich insbesondere auf Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung, auf die Durchsetzung von Markenrechten im Vereinigten Königreich sowie auf Widerspruchs- und Verletzungsverfahren auswirken und darüber hinaus auch die strategische Werthaltigkeit des Markenportfolios beeinflussen. Die parallele Unionsmarke bleibt jedoch hiervon hingegen unberührt und wird weiterhin vom European Union Intellectual Property Office (EUIPO) verwaltet.

5. Wie kann eine rechtserhaltende Benutzung aussehen?

Eine rechtserhaltende Benutzung muss ernsthaft, markenmäßig und nach außen erkennbar sein. Entscheidend ist nicht der Umfang allein, sondern die tatsächliche Marktpräsenz im Vereinigten Königreich.

Geeignete Benutzungsnachweise können unter anderem sein:

  • Rechnungen und Lieferscheine an Abnehmer im Vereinigten Königreich,
  • Verkaufs- und Umsatzzahlen mit eindeutigem UK-Bezug,
  • Werbung oder andere Marketingmaßnahmen, die gezielt auf den britischen Markt ausgerichtet sind,
  • Produktverpackungen, Etiketten oder Gebrauchsanweisungen explizit für den UK-Markt,
  • Online-Angebote mit klarer Ausrichtung auf UK-Kunden (bspw. GBP-Preise, UK-Versand, britische Domain oder Ansprache).

Maßgeblich ist dabei auch, dass die Nutzung zeitlich, geografisch und sachlich nachvollziehbar dokumentiert werden kann.

6. Praktische Hinweise und Handlungsbedarf

Mit dem Ablauf der Benutzungsschonfrist ist für viele Markeninhaber eine bislang eher theoretische Frage zu einem akuten Risiko geworden. Die sog. UK-Klone waren während der Übergangsphase faktisch „geschützt“, sind nun aber erstmals vollumfänglich den nationalen Benutzungsanforderungen des britischen Markenrechts ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund besteht für Markeninhaber dringender Handlungsbedarf. Es empfiehlt sich, bestehende Markenportfolios gezielt daraufhin zu überprüfen, welche UK-Klone tatsächlich noch von strategischer Bedeutung sind und ob eine ernsthafte Benutzung im Vereinigten Königreich entweder bereits stattgefunden hat oder realistisch aufgebaut werden kann. In Fällen, in denen eine Marktnutzung im Vereinigten Königreich weder wirtschaftlich sinnvoll noch geplant ist, kann auch eine bewusste Bereinigung des Markenbestands eine sachgerechte Option darstellen. Umgekehrt kann es jedoch gerade notwendig sein, rechtzeitig konkrete Nutzungshandlungen einzuleiten, um den Bestand der Marke für die Zukunft abzusichern.

Zusammengefasst sollten Markeninhaber daher

  • ihre bestehenden UK-Klone identifizieren,
  • prüfen, ob und in welchem Umfang eine Nutzung im UK stattgefunden hat,
  • bewerten, ob eine künftige Nutzung wirtschaftlich sinnvoll ist, und
  • gegebenenfalls rechtzeitig strategische Entscheidungen treffen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung Ihres Markenportfolios, der Einschätzung bestehender oder geplanter Benutzungshandlungen sowie bei der Entwicklung einer rechtssicheren Strategie für den Umgang mit UK-Klonen.

Autor

Leonard van Olfen

Hinweis

Wir möchten darauf hinweisen, dass die allgemeinen Informationen in diesem Newsletter eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

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