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Recht der digitalen Wirtschaft

Altbekannte Vorgaben für Webseiten in neuen Gesetzesgewändern

By 29. Mai 2024No Comments

Einleitung

Am 14. Mai 2024 trat das Digitale-Dienste-Gesetz in Kraft. Digitale Angebote, insbesondere Online-Plattformen und -Suchmaschinen, sollen vertrauenswürdig sein – ihre Produkte sicher, ihre Inhalte legal, so heißt es auf der Webseite der Bundesregierung zum Ziel des neuen Gesetzes.

Das Gesetz ergänzt den europäischen Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)), der bereits im November 2022 in Kraft trat und seit Mitte Februar 2024 für alle Anbieter bestimmter digitaler Dienste gilt. Der Digital Services Act (DSA) und das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) formulieren, wie sollte es anders sein, eine Reihe neuer Pflichten für Diensteanbieter, insbesondere um das Risiko der Verbreitung illegaler Inhalte und Produkte im Internet zu minimieren und die Überwachungs-, Durchsetzungs- und Sanktionsmöglichkeiten der zuständigen Behörden und von Betroffenen zu verbessern. Eine Vielzahl von Pflichten haben insbesondere die sehr großen Online-Plattformen und -Suchmaschinen umzusetzen; hier richtet sich das Augenmerk auf Amazon, Google, Facebook und Co.

Neue Vorgaben gibt es aber auch für kleinere Anbieter, die etwa einen Online-Marktplatz betreiben oder Cloud-Computing und Webhosting anbieten. Intensiver sollten sich mit den neuen Gesetzen also alle Webseitenbetreiber beschäftigen, die – nicht nur als Nebenfunktion Ihres Angebots und Ihrer Webseiten – Inhalte und Informationen von Kunden und/oder Nutzerinnen und Nutzern speichern, beispielsweise in Form von Hosting (z.B. als Agentur) oder in Gestalt von Kommentaren oder einem Blog oder Forum im Rahmen eines Online-Shops. Wie weit der Anwendungsbereich des DSA in der Praxis konkret gehen wird, ist noch nicht abschließend geklärt.

Änderungen durch das Digitale-Dienste-Gesetz

Eher unbemerkt hat der deutsche Gesetzgeber über das Digitale-Dienste-Gesetz auch allgemeine (aber sehr wesentliche) Vorgaben für die rechtskonforme Gestaltung von Webseiten neu geordnet:

  • Ende des Telemediengesetzes: Das Telemediengesetz (TMG) ist vollständig außer Kraft getreten und ersetzt durch das DDG. Die bisher als „Telemediendienste“ bekannten Dienste werden nun als „digitale Dienste“ bezeichnet. Die Regelung zu den Pflichtangaben zum Webseitenanbieter (Impressum) im bisherigen § 5 TMG findet sich jetzt in § 5 DDG. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Wer bislang ein Impressum vorhalten musste, ist dazu auch nach dem DDG verpflichtet, und zwar mit den gleichen Pflichtangaben. Die bisherigen Regelungen zur Verantwortlichkeit von Inhalten auf Webseiten in §§ 7 ff. TMG sind in das DDG nicht übernommen worden. Hierzu gelten jetzt § 7 DDG und insbesondere die Artikel 4 bis 8 des DSA, die den aktuellen Erscheinungsformen der Dienste durch unterschiedliche Regelungen der Verantwortlichkeit beim Hosting, Caching und der „reinen Durchleitung“ von Informationen und Inhalten Rechnung tragen.
  • Umbenennung des TTDSG: Das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wird unter dem neuen Namen Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG) weitergeführt. Die Regelung in § 25 TTDSG, die eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer für das Setzen und Auslesen technisch nicht erforderlicher Cookies vorschreibt und daher regelmäßig in Datenschutzhinweisen und/oder Cookie-Richtlinien und -Bannern als Rechtsgrundlage auftaucht, besteht unverändert in § 25 TDDDG fort.

Übrigens: Rundfunkstaatsvertrag umbenannt in Medienstaatsvertrag

Wer auf seiner Webseite journalistisch-redaktionelle Inhalte (Texte) anbietet, ist verpflichtet, neben den Angaben zum Anbieter einen Verantwortlichen für diese Inhalte zu nennen. Diese Pflicht ergab sich in früheren Jahren aus dem sog. Rundfunkstaatsvertrag (§ 55 Absatz 2), der allerdings schon vor einiger Zeit durch den Medienstaatsvertrag (MStV) und die dortige Regelung unter § 18 Absatz 2 abgelöst worden ist. Die inhaltlichen Anforderungen sind gleichgeblieben: Die/der Verantwortliche für journalistisch-redaktionelle Inhalte muss eine natürliche Person sein, die mit Namen und Anschrift benannt werden muss. Die/der Verantwortliche gemäß Medienstaatsvertrag ist nicht zu verwechseln mit der/dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung.

Fazit und Ausblick

Webseitenanbieter, die in ihren Pflichtinformationen (Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Richtlinie etc.) auf konkrete Rechtsgrundlagen wie das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TDDSG) verweisen, sollten die Bezeichnungen der Gesetze umgehend anpassen, um mögliche Abmahnungen und Sanktionen zu vermeiden.

Unternehmen, die das Hosting von Webseiten anbieten, ihre Webseite als Marktplatz ausgestaltet haben oder in sonstiger Weise in nennenswertem Umfang Inhalte und Informationen von Dritten auf der Webseite speichern und öffentlich machen (z.B. über ein Forum, einen Blog, eine Kommentarfunktion) sollten sich darüber hinaus mit den neuen gesetzlichen Vorgaben im Digital Services Act und im Digitale-Dienste-Gesetz beschäftigen.

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