Corona-Testpflicht für Arbeitgeber

Einführung
Das Bundeskabinett hat am 13. April 2021 beschlossen, dass die derzeit geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung um eine an die Arbeitgeber gerichtete Angebotspflicht für Corona-Tests ergänzt werden soll. Die Verordnung tritt voraussichtlich in der 16. Kalenderwoche in Kraft und gilt zunächst bis zum 30. Juni 2021.
Änderung der SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung – Corona-Testpflicht für Arbeitgeber
In der Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, regelmäßig Selbst- und Schnelltests anzubieten. Eine Testpflicht für die Beschäftigten resultiert hieraus nicht. Nach der Verordnung haben Arbeitgeber folgende Regelungen zu beachten:
- Corona-Tests sind grundsätzlich mindestens einmal pro Woche anzubieten.
- Beschäftigte in Berufen mit hohem Infektionsrisiko sollen mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test erhalten. Hierunter fallen u.a. Beschäftigte, die tätigkeitsbedingt häufig Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen. Aber auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, werden hiervon erfasst.
- Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.
Ferner werden die derzeit geltenden Corona-Arbeitsschutzregelungen bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Verstöße können bis zu EUR 30.000 geahndet werden
Die Einhaltung der Verordnung kontrollieren die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder – etwa auf eine Beschwerde von Beschäftigten hin. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu EUR 30.000.
Praxishinweise
- Um die Kosten möglichst gering zu halten, können die in Präsenz Beschäftigten vorab gefragt werden, wer von einem solchen Testangebot Gebrauch machen möchte.
- Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen haben ferner die Möglichkeit, die Ausgaben für die Tests als Kostenpunkt bei der Überbrückungshilfe anrechnen zu lassen.
- Zwar sind bereits Klagen gegen die Verordnung angekündigt. Gleichwohl muss zunächst von ihrer Wirksamkeit ausgegangen werden.