Einführung
Nach einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes müssen Arbeitnehmer das vom Arbeitgeber gemachte Homeoffice-Angebot nunmehr auch annehmen. Die Regelung gilt ab dem 24. April 2021 bis zum 30. Juni 2021.
Bisher: Pflicht für Arbeitgeber, Homeoffice anzubieten
Bisher sah die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung für Arbeitgeber die Pflicht vor, ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Nunmehr zusätzlich: Pflicht für Arbeitnehmer, im Homeoffice zu arbeiten
Den Beschäftigten war es bislang freigestellt, ihre Tätigkeit im Homeoffice auszuführen. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Beschäftigten, das Homeoffice-Angebot ihres Arbeitgebers anzunehmen, enthielt die Verordnung nicht. Nunmehr müssen die Beschäftigten dieses Angebot auch annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Entgegenstehende Gründe können sein:
- Räumliche Enge,
- Störungen durch Dritte oder
- eine unzureichende technische Ausstattung.
Zur Darlegung eines solchen Grundes ist es ausreichend, wenn Beschäftigte dem Arbeitgeber den Grund mitteilen. Ein Nachweis hierfür ist nicht erforderlich.
Praxishinweise
- Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben das Recht, die Gründe für eine jeweilige Verweigerungshaltung zum Homeoffice zu erfragen. Sind sich die Parteien über eine Tätigkeit im Homeoffice uneinig, kann sich die ablehnende Partei nunmehr deutlich schwerer der Homeoffice-Regel entziehen.
- Eine flächendeckende Überprüfung der Vorgaben ist zwar derzeit nicht vorgesehen. Sollten Infektionsausbrüche aufgrund Missachtung des Infektionsschutzgesetzes passieren, könnten sich jedoch Haftungsrisiken für den Arbeitgeber ergeben. Damit ist die Verpflichtung unbedingt ernst zu nehmen.
- Bei einer Tätigkeit im Homeoffice gilt es, arbeits- und datenschutzrechtliche Vorgaben für das Arbeiten im Homeoffice anzupassen. Hierbei sollten die Beschäftigten insbesondere für datenschutzrechtliche Themen durch Erlass entsprechender Richtlinien im Unternehmen sensibilisiert werden.
Hinweis
Wir möchten darauf hinweisen, dass die allgemeinen Informationen in diesem Newsletter eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.