IP-Praxis – Schutz der unternehmerischen Kronjuwelen: Von der Vertragsgestaltung bis zum Gerichtssaal 

Einleitung

Bereits in unserem Newsletter „Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem neuen GeschGehG“ (November 2020) hatten wir auf die entscheidenden Veränderungen hingewiesen, die das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) mit sich brachte. Schon damals haben wir empfohlen, präventiv konkrete technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um Geschäftsgeheimnisse wirksam zu schützen und gerichtsfest darlegen zu können.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 (8 AZR 172/23) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) unsere Hinweise eindrucksvoll bestätigt. Es hat klargestellt, dass pauschale, allgemeine Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen nicht ausreichen, um Informationen als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG zu qualifizieren. Vielmehr bedarf es eines tatsächlichen Schutzkonzepts, das die Vertraulichkeit von Informationen nicht nur abstrakt postuliert, sondern konkret organisatorisch und technisch absichert und im Streitfall belegbar dokumentiert ist.

Inhalt und Bedeutung der Entscheidung

Dem Verfahren lag der Fall eines Arbeitgebers zugrunde, der einem ehemaligen Mitarbeiter die Weitergabe technischer Daten untersagen wollte. Die Klage blieb jedoch erfolglos. Begründung des BAG: Der Arbeitgeber hatte weder konkretisiert, welche Informationen überhaupt dem Schutz unterfallen sollten, noch hatte er nachweisen können, welche tatsächlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz dieser Informationen implementiert worden waren.

Das BAG führt aus, dass ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG nur dann vorliegt, wenn die betreffende Information nicht nur objektiv einen wirtschaftlichen Wert hat und nicht allgemein bekannt ist, sondern darüber hinaus Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist. In dem vorliegenden Verfahren konnte daher auch dahingestellt bleiben, ob die weitergegebenen Informationen überhaupt objektiv einen wirtschaftlichen Wert für den Arbeitgeber haben (§ 2 Nr. 1 lit. a GeschGehG). Entscheidend war allein, ob der Arbeitgeber aktiv Maßnahmen zum Geheimnisschutz umgesetzt hat und diese nachweisen kann. Fehlen solchen Maßnahmen, besteht auch kein rechtlicher Schutz.

Wichtig ist: Es ist nicht erforderlich, jede einzelne Information im Detail zu bezeichnen oder eine vollständige Auflistung vorzunehmen. Das wäre unter Schutzgesichtspunkten auch geradezu kontraproduktiv. Vielmehr müssen die Informationen durch eine nachvollziehbare Kategorisierung oder Klassifikation identifizierbar sein. Die betroffenen Personen – insbesondere Arbeitnehmer – müssen erkennen können, welche Arten von Informationen dem Geheimnisschutz unterfallen.

Damit wird klargestellt: Es geht nicht um eine Überfrachtung der oder Konterkarieren durch Verträge, sondern um eine klare und praktische Zuordnung und Absicherung schutzwürdiger Informationen.

§ 273a ZPO: Geheimhaltungsmaßnahmen im Prozess

Die jüngste Rechtsprechung zum GeschGehG hat zudem mit der Einführung des § 273a ZPO zum 1. April 2025 eine wichtige prozessuale Ergänzung erhalten. Die Vorschrift ist Teil des Justizstandort-Stärkungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 302) und ermöglicht nun auch in allgemeinen zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren den gerichtlichen Schutz vertraulicher Informationen.

Der Kern der Neuregelung besteht darin, dass das Gericht auf Antrag einer Partei bestimmte Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen kann. Denn nicht selten stehen Unternehmen – vor oder während eines bereits anhängigen Rechtsstreits – vor dem Dilemma, entscheiden zu müssen, ob sie es zur effektiven Durchsetzung ihrer Ansprüche oder zur Abwehr von Ansprüchen Dritter riskieren wollen, bestimmte Betriebsinterna im Gerichtsverfahren öffentlich zu machen. Gerade in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind häufig Informationen streitentscheidend, die ein Unternehmen nicht der Öffentlichkeit preisgeben möchte. Die Offenlegung könnte Unternehmen davon abhalten, ihre Rechte gerichtlich effektiv durchzusetzen.

In diesem Fall ist das Gericht befugt, prozessuale Schutzmaßnahmen nach den §§ 16 bis 20 GeschGehG anzuordnen, etwa die Beschränkung der Akteneinsicht oder den Ausschluss der Öffentlichkeit. Verstöße gegen eine solche Geheimhaltungsanordnung können mit einem Ordnungsgeld von bis zu 100.000 Euro oder mit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten geahndet werden.

Damit ein Gericht diese Schutzmaßahmen jedoch anordnen kann, ist es auch im Rahmen des § 273a ZPO erforderlich, dass es sich bei der Information um ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nr. 1 GeschGehG handelt. Wie dargestellt, setzt dies insbesondere die Umsetzung tatsächlicher Geheimhaltungsschutzmaßnahmen voraus.

Spätestens jetzt notwendige Maßnahmen

1. Vertragswerke anpassen

Arbeitsverträge, Dienstverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen aber auch sonstige Verträge, bei denen eine Vertragspartei schutzwürdige Informationen erhalten könnte, müssen angepasst werden. Es müssen klare, strukturierte Verpflichtungen aufgenommen werden, die auf interne Schutzsysteme (dazu unter 2.) und Klassifikationen (dazu unter 3.) Bezug nehmen. Hierbei sollten auch Regelungen zu Vertragsstrafen, Rückgabe- und Löschungspflichten sowie nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Schlüsselpersonen vorgesehen werden.

2. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen implementieren

Unternehmen müssen ein wirksames Schutzsystem etablieren:

  • Zugriffsbeschränkungen nach dem „Need-to-know“-Prinzip
  • Multifaktor-Authentifizierung und segmentierte Netzwerke
  • Verschlüsselung von Endgeräten, E-Mails und Datenträgern
  • Überwachungssysteme und Alarme bei ungewöhnlichem Datenabfluss
  • Physische Zutrittskontrollen zu sensiblen Bereichen
  • Einführung eines strukturierten Geheimnisschutzmanagements, vergleichbar einem ISMS (Information Security Management System)

3. Gerichtsfeste Dokumentation sicherstellen

Alle Schutzmaßnahmen müssen beweisbar dokumentiert sein. Dazu gehören Zutrittsprotokolle, Klassifizierung einschließlich der entsprechenden Kennzeichnung geheimer Informationen („internal“, „confidential“, „strictly confidential“), Verschlüsselungsnachweise und IT-Sicherheitsaudits.

4. Mitarbeiterschulung und Sensibilisierung

Regelmäßige Schulungen und Sensibilisierungen der Mitarbeiter sind essenziell. Nur wenn die Belegschaft die Bedeutung des Geheimnisschutzes versteht und lebt, kann ein Unternehmen seinen Schutzstandard tatsächlich einhalten und im Streitfall nachweisen.

5. Prozessuale Vorbereitung

Für den Ernstfall sollten bereits jetzt Mustertexte für gerichtliche Anträge vorbereitet werden, in denen schutzwürdige Informationen hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Auch sollte eine interne Beweisvorsorge getroffen werden, etwa durch digitale Beweisarchive.

Fazit

Das BAG-Urteil unterstreicht die zentrale Bedeutung des tatsächlichen Geheimnisschutzes: Ohne ein konsequentes und belegbares Schutzkonzept können selbst wertvollste Informationen ihren rechtlichen Schutz verlieren. Unternehmen sind daher gut beraten, jetzt alle bestehenden Schutzkonzepte zu überprüfen, Schwachstellen zu identifizieren und ihre Maßnahmen auf den neuesten Stand zu bringen.

Mit der Einführung des § 273a ZPO und die damit verbundene Ausweitung des Anwendungsbereichs von prozessualen Geheimhaltungsschutzmaßnahmen nach §§ 16 bis 20 GeschGehG hat der Gesetzgeber zudem eine überfällige Lücke geschlossen. Unternehmen haben nunmehr eine klare, prozessuale Möglichkeit, ihre sensiblen Informationen auch in einem zivil- oder arbeitsrechtlichen Verfahren zu schützen. Diese Vorschrift erfasst zudem alle Verfahren, die bereits am 1. April 2025 anhängig waren (vgl. § 37b EGZPO). Doch auch hier gilt: Wer seine sensiblen Informationen nicht nur vertraglich absichert, sondern sie auch praktisch schützt und dokumentiert, schafft die Grundlage, um die Information und sich selbst im Ernstfall sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual wirksam zu verteidigen.

Nur so bleibt gewährleistet, dass die unternehmerischen Kronjuwelen – Know-how, technische Innovationen, strategische Daten – auch in Zukunft ihren wirtschaftlichen Wert bewahren und rechtlich durchsetzbar geschützt bleiben. 

Autor

Christian Falk
Leonard van Olfen

Hinweis

Wir möchten darauf hinweisen, dass die allgemeinen Informationen in diesem Newsletter eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

Für weiterführende Fragen oder Unterstützung bei der Implementierung eines wirksamen Geheimnisschutzsystems stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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